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Startnr. Schiffsname Schiffsführer
Neustädter
Mittwochsregatta
Haftungsausschluss – Haftungsbegrenzung – Unterwerfungsklausel
Die Verantwortung für die Entscheidung eines Bootsführers, an einer Wettfahrt teilzunehmen oder sie fortzusetzen, liegt allein bei ihm. Er übernimmt soweit auch die Verantwortung für seine Mannschaft. Der Bootsführer ist für die Eignung und das richtige seemännische Verhalten seiner Crew, sowie für die Eignung und den verkehrssicheren Zustand des gemeldeten Bootes verantwortlich. Der Bootsführer versichert weiter, dass er im Besitz aller erforderlichen Berechtigungsnachweise ist, die zur Führung des Bootes, einschließlich seines Zubehörs, erforderlich sind. Darüber hinaus versichert der Bootsführer, dass sein Boot ausreichend haftpflichtversichert ist, die Haftpflichtversicherung über die Teilnahme an der oben benannten Regatta informiert ist und sich allein wegen der Teilnahme an dieser Regatta sich im Falle eines Schadens nicht deswegen auf einen Haftungsausschluss beruft. Der Veranstalter ist berechtigt, in Fällen höherer Gewalt oder auf Grund behördlicher Anordnung oder aus Sicherheitsgründen, Änderungen in der Durchführung der Veranstaltung vorzunehmen oder die Veranstaltung abzusagen. Soweit die Durchführung der Veranstaltung aus den eben genannten Gründen (Hinderungsgründe) abgesagt oder abgeändert wird, haftet der Veranstalter für die dem Teilnehmer entstandenen Schäden, voll nur in den Fällen, in denen der Veranstalter den Hinderungsgrund vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat.
Die Haftung des Veranstalters, gleich aus welchem Rechtsgrund, für Sach- und Vermögensschäden jeder Art und deren Folgen, die dem Teilnehmer während oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung durch ein Verhalten des Veranstalters, seiner Vertreter, seiner Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten entstehen, ist auf vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden beschränkt. Dies gilt nicht wenn durch den Veranstalter, sein Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten Haupt- bzw. wesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) verletzt worden sind. Bei Verletzungen von Kardinalpflichten ist die Haftung des Veranstalter in Fällen einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf vorhersehbare, in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Wettfahrten typischerweise eintretende Schäden. Die Haftung für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit des Teilnehmers, sowie großfahrlässig oder vorsätzliche verletzte Kardinalpflichten wird von diesen Haftungsregelungen nicht berührt. Soweit Schadenersatzhaftung des Veranstalter ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, sind auch die Angestellten (Arbeitnehmer und Mitarbeiter), Vertreter, Erfüllungsgehilfen, Sponsoren und Personen, die Schlepp- und Sicherungs- oder Bergungsfahrzeuge bereitstellen, führen oder bei deren Einsatz behilflich sind, sowie auch andere Personen, denen im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung ein Auftrag erteilt worden ist, von der Haftung frei. Die gültigen Wettfahrtregeln der ISAF, die Ordnungsvorschriften Regattasegeln und das Verbandsrecht des DSV, die Klassenvorschriften sowie die Vorschriften der Ausschreibung und Segelanweisungen sind einzuhalten und werden ausdrücklich anerkannt.
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Datum Unterschrift